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   BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53   

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BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53 (https://dejure.org/1954,410)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1954 - 5 StR 688/53 (https://dejure.org/1954,410)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1954 - 5 StR 688/53 (https://dejure.org/1954,410)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • emgs.de

    § 223 StGB
    Über die Frage, ob dem Lehrer ein Züchtigungsrecht zusteht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Körperliche Züchtigung - Strafrechtliche Wertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 6, 263
  • NJW 1954, 1615
  • MDR 1954, 755
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Züchtigungsrecht bisher nur in der Entscheidung BGHSt 3, 105 {{Fussnote|1|BGH, 06.06.1952, 1 StR 708/51.

    W. F.: NJW 1952, 1023; LM Nr. 2 zu § 223 b StGB.}} ) zu befassen.

  • RG, 04.07.1939 - 1 D 302/39

    Inwieweit ist der Irrtum eines Lehrers über die Grenzen seines Züchtigungsrechts

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft an der im Schrifttum (LK 7. Aufl. III 4 zu § 223, Bd. II S. 227/228; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 65; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3. Aufl. S. 61; v. Hippel, Deutsches Strafrecht Bd. II S. 264; v. Liszt-Schmidt, Strafrecht 25. Aufl. S. 199, 475) und in der Rechtsprechung (RGSt 73, 257) seit jeher herrschenden Meinung fest, daß Schläge, Stöße usw. in jedem Falle Mißhandlungen sind und den Tatbestand des § 223 StGB erfüllen; die Frage kann nur sein, ob und wann sie etwa durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt werden.

    Teilweise hat es ihnen nur disziplinarische Bedeutung beigemessen (RGSt. 73, 257), ohne Rücksicht darauf, ob die Anordnung selbst als bloße Richtlinie (dispositiv) oder als bindende Vorschrift (präskriptiv) gedacht war.

  • RG, 16.11.1909 - V 278/09

    1. Inwieweit steht dem Lehrer an einer preußischen höheren Lehranstalt gegen

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Teilweise hat es aber gerade auf diesen Unterschied abgestellt und die bloße Überschreitung des präskriptiv eingeschränkten Züchtigungsrechts ohne weiteres als Körperverletzung bestraft (RGSt. 43, 277).
  • RG, 08.02.1927 - I 768/26

    Stellt, wenn das Landesschulrecht die körperliche Züchtigung von Schülern für

    Auszug aus BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Das Reichsgericht (RGSt 61, 191) hat das angenommen, sogar für den Fall, daß ein Gesetz die Züchtigung in der Schule verbietet; es hat selbst einen Lehrer, der an das Einverständnis der Eltern nur geglaubt hat, als entschuldigt angesehen.
  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Bei der rechtlichen Würdigung geht das LG zutreffend von der seitens des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und inneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt (BGHSt 6, 263, 264; BGH NJW 1953, 1440; RGSt 73, 257).

    Erst der 5. Strafsenat des BGH hat sie in jüngster Zeit aufgegeben und ausgesprochen, daß das Verhalten eines Lehrers weder allein um deswillen als Körperverletzung strafbar ist, weil eine solche Anordnung es verbietet, noch allein um deswillen straffrei ist, weil ein solches Verbot fehlt (BGHSt 6, 263, 268).

    Das Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 6, 263 steht nicht entgegen; denn es beruht in keinem Punkte auf einer Rechtsansicht, die von der Auffassung abweicht, die der erkennende Senat in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

  • BGH, 28.11.1960 - III ZR 200/59

    Geistliche als Religionslehrer

    Die Züchtigung sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes sie zwingend gebiete (BGHSt 6, 263, 270) [BGH 14.07.1954 - 5 StR 688/53].

    Der Senat kann mit der Revision davon ausgehen, daß die maßvolle, dem Erziehungszweck angemessene Züchtigung in der Schule gewohnheits rechtlich zulässig (BGHSt 11, 241, 257 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56]; vgl. auch BGHSt 6, 263, 269) [BGH 14.07.1954 - 5 StR 688/53], auch eine Ohrfeige, die unter diesen Voraussetzungen gegeben wird, nicht schlechthin unzulässig ist (BGHSt 11, 241, 262 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56]; 14, 52 [BGH 09.12.1959 - 2 StR 489/59]; dagegen 6, 263, 276).

    Anders als im Strafrecht, wo die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Züchtigung nicht nach Verwaltungsanordnungen beurteilt werden kann (BGHSt 11, 241, 252 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56]; 6, 263, 268), [BGH 14.07.1954 - 5 StR 688/53]können für die Frage der zivilrechtlichen Haftung auch Verwaltungsvorschriften und dienstliche Anweisungen bedeutsam sein, dann nämlich, wenn sie Amtspflichten des Lehrers gegenüber den ihm anvertrauten Schülern begründen.

  • BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszugehen ist davon, daß jede Züchtigung tatbestandsmäßig eine Körperverletzung in der Form des körperlichen Mißhandelns i.S. des § 223 StGB bildet (RGSt. 73, 257; BGH NJW 53, 1440 Nr. 23 ; BGHSt 6, 263, 264 ; BGH 2 StR 458/56 vom 23.10.1957, für die amtliche Sammlung vorgesehen, in NJW 58, 799 Nr. 18 veröffentlicht .

    Auch ministerielle Anordnungen des Landes Bayern betreffend das Züchtigungsrecht an Berufsschulen sind nicht bekannt (Auskunft der Regierung von Mittelfranken vom 04.06.1957); sie würden im übrigen das Züchtigungsrecht nur dienststrafrechtlich, nicht strafrechtlich regeln (BGHSt 6, 263, 268) .

    Richtig ist, daß die übertragene Erziehungsgewalt in der Hand eines Dritten mit Rücksicht auf das Fehlen der Eltern-Kindes-Bindung einen anderen Inhalt bekommt, als wenn die Eltern sie selbst ausüben (vgl. BGHSt 6, 263, 271) .

  • BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78

    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 64; 14, 53; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. RdNr. 10 und Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. RdNr. 17, jeweils zu § 223 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Auffassung des Amtsgerichts stehe ein solches Züchtigungsrecht dem Lehrer, entsprechend den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.7.1954 (BGHSt 6, 263) herausgestellten Grundsätzen, nur "in seltenen Ausnahmefällen" zu.

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BayObLG, 04.12.1978 - Reg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356; BGHSt 14, 52 = NJW 1960, 876; Dreher-Tröndle, StGB, 38. Aufl., § 223 Rdnr. 10 und Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl., § 223 Rdnr. 17, m. w. Hinw.).

    Nach der Auffassung des AG stehe ein solches Züchtigungsrecht dem Lehrer, entsprechend den vom BGH in seinem Urteil vom 14.07.1954 (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615) herausgestellten Grundsätzen, nur in seltenen Ausnahmefällen zu.

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263 = NJW 1954, 1615; BGHSt 11, 241 = NJW 1958, 799; BGHSt 12, 62 = NJW 1958, 1356, BGH, GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH, NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken, NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76

    Züchtigung durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß - Bestehen eines

    Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, daß sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82).
  • OLG Zweibrücken, 12.03.1974 - 5 U 95/73
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 14.07.1954 (BGHSt 6, 263 ) und vom 23.10.1957 (BGHSt 11, 242 ) das Gewohnheitsrecht als Grundlage des Lehrerzüchtigungsrechts anerkannt.

    Diese Ansicht des Reichsgerichts wurde bis zur Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 263, 268) nahezu einhellig geteilt.

  • BGH, 10.03.1959 - 5 StR 386/57

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1954 (BGHSt 6, 263), auf das sich die Revision beruft, erhebliche Bedenken gegen die Auffassung dargelegt, daß den Lehrern ein Züchtigungsrecht zustehe.

    Die ausführliche Begründung geht auf die Zweifel ein, die in BGHSt 6, 263 geäußert worden waren, berücksichtigt die Artikel 1 und 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und erörtert, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen die körperliche Züchtigung eines Schülers rechtmäßig sei.

  • OLG München, 09.07.1959 - 1 U 932/58
    Die in BGHSt 6, 263 ff. entwickelten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Züchtigungsrecht von Lehrern an Volksschulen sind auch im Schadenersatzverfahren anzuwenden.

    In Anlehnung an BGHSt 6, 263 ff. ist davon auszugehen, daß dem Lehrer an Volksschulen ein Züchtigungsrecht nicht schlechthin zu versagen ist; die Züchtigung eines Kindes durch den Lehrer kann aber nur dadurch gerechtfertigt werden, daß die Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes selbst sie zwingend gebietet.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 13 VG 26/14

    Anspruch auf Opferentschädigung wegen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit

    Denn es war gerade die hier zu überprüfende Frage, ob die Mutter der Klägerin tatsächlich durch Vernachlässigung und vorwerfbare Erziehungsfehler an einem strafbaren Missbrauch der Klägerin mitschuldig wurde oder nicht (wobei i.Ü. auch das damals noch bestehende elterliche Züchtigungsrecht zu berücksichtigen ist, vgl. dazu z.B. BGH Urteil vom 14.07.1954 - 5 StR 688/53).
  • BGH, 04.05.1962 - 4 StR 100/62

    Anforderungen und Grenzen des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht des Lehrers

  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 110/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 459/61

    Rechtsmittel

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